Begriff

Der Wasserzuschlag gehört zu den Erschwerniszulagen. Er wird Arbeitnehmern gewährt, die eine Tätigkeit unter erschwerten, durch Wasser beeinflussten Bedingungen ausführen müssen. Da der Wasserzuschlag im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung gewährt wird, handelt es sich hierbei sowohl um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht des Wasserzuschlags ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStR.

Sozialversicherung: Die Sozialversicherungspflicht des Wasserzuschlags ergibt sich aus der Definition von Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Wasserzuschlag pflichtig pflichtig

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