Der Wasserzuschlag gehört zu den Erschwerniszulagen. Er wird Arbeitnehmern gewährt, die eine Tätigkeit unter erschwerten, durch Wasser beeinflussten Bedingungen ausführen müssen. Da der Wasserzuschlag im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung gewährt wird, handelt es sich hierbei sowohl um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Lohnsteuer: Die Steuerpflicht des Wasserzuschlags ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStR.
Sozialversicherung: Die Sozialversicherungspflicht des Wasserzuschlags ergibt sich aus der Definition von Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Wasserzuschlag | pflichtig | pflichtig |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen