Begriff

Die Wechselschichtzulage wird Arbeitnehmern mit wechselnden Schichten gewährt. Hier kommen sowohl 2-Schicht-Modelle (Frühschicht/Spätschicht) als auch 3-Schicht-Modelle (Frühschicht, Mittelschicht, Spätschicht) in Betracht. Aufgrund der besonderen Belastung für den Arbeitnehmer, zählt die Wechselschichtzulage zu den Erschwerniszulagen.

Da die Wechselschichtzulage im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung erbracht wird, handelt es sich hierbei sowohl um laufenden lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch um laufendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt auch für im Wechseldienst eingesetzte Polizisten.[1] Mit der Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten[2] soll der Belastung des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten, die auch mit Nachtdienst verbunden sind, Rechnung getragen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht der Wechselschichtzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStR.

Sozialversicherung: Die Sozialversicherungspflicht der Wechselschichtzulage ergibt sich aus der Definition von Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Wechselschichtzulage pflichtig pflichtig
[2] § 17a Erschwerniszulagenverordnung v. 13.8.2013, BGBl 2013 I S. 3286.

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