1Wird in einer Abstimmung

 

1.

eine von § 14 Abs. 1 und 2 PersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 3 PersVG) oder

 

2.

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 2 PersVG)

verlangt, so ist entsprechend zu verfahren, wenn das Ergebnis der Abstimmung dem Wahlvorstand innerhalb zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

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