(1) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfaßt, von denen drei oder mehr wählbar sind, so muß sie unabhängig von Satz 1 mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. 3Über die Vergabe der letzten Personalratssitze in den Grenzen des § 13 entscheidet bei gleichen Höchstzahlen nach dem Höchstzahlenverfahren das Los. 4Ein Personalrat, für den nach § 13 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Wahlberechtige zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. 5Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu. 6Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats. 7Die auf sie entfallenden Sitze bleiben unberührt.

 

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

(3) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

 

(4) 1Jede Gruppe kann auch Angehörige anderer Gruppen vorschlagen und wählen. 2Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen sind.

 

(5) 1Erfüllt eine Gruppe die in Absatz 1 geforderte Größenordnung nicht, so können sich ihre Angehörigen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand durch Erklärung gegenüber diesem einzeln entscheiden, in welcher Gruppe sie mitwählen wollen. 2Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach Absatz 2 bleibt unberührt.

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