(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Personalrates stattfinden. 3Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wählt die Personalversammlung einen neuen Wahlvorstand. 4§ 1 gilt entsprechend.

 

(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.

 

(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung und den letzten Tag der in § 6 Satz 1 bestimmten Frist in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

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