(1) 1Für Bereiche, für die ein Gesamtpersonalrat gewählt oder gleichzeitig zu wählen ist, kann der Hauptwahlvorstand die Gesamtwahlvorstände beauftragen,

 

1.

die von den örtlichen Wahlvorständen ihres Bereiches festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,

 

2.

die Zahl der in ihrem Bereich wahlberechtigten Dienstkräfte getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten festzustellen,

 

3.

die bei den Dienststellen ihres Bereiches festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,

 

4.

Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände in ihrem Bereich weiterzuleiten.

2Die Gesamtwahlvorstände unterrichten in diesen Fällen die örtlichen Wahlvorstände in ihrem Bereich darüber, dass die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.

 

(2) Die Gesamtwahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.

 

(3) Die Gesamtwahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich gegen Empfangsschein die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).

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