(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

 

1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

 

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

 

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

 

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

 

5.

die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

 

6.

die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

 

7.

besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

 

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

 

1.

ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;

 

2.

die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.

[1] § 20 geändert durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

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