(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1. |
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; |
2. |
die Zahl der gültigen Stimmen; |
3. |
die Zahl der ungültigen Stimmen; |
4. |
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; |
5. |
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; |
6. |
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; |
7. |
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
1. |
ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde; |
2. |
die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen