(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl der Bordvertretung nur vor Ablauf von 48 Stunden seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden.

 

(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2Wird ein Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. 3Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Besatzungsmitglied, das den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis zum Abschluss[1] [Bis 14.10.2021: Beginn] der Stimmabgabe berichtigt werden; § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021. Anzuwenden ab 15.10.2021.

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