1 Bindungswirkung

Der Beginn einer neuen Bindungsfrist wird an 2 Voraussetzung geknüpft:

  1. Die aktive Wahl einer Krankenkasse durch den Arbeitnehmer.
  2. Es findet ein tatsächlicher Wechsel der Krankrankenkasse statt.

Nach der Ausübung des Wahlrechts ist der Arbeitnehmer an die gewählte Krankenkasse zunächst für 12 Monate gebunden. Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 zusammenhängenden Zeitmonaten, gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft.

Sofern eine Mitgliedschaft jedoch kraft Gesetzes endet, endet auch die Bindungsfrist an die jeweilige Krankenkasse. Eine Mitgliedschaft endet z. B. mit dem Ende einer Beschäftigung. Mit jedem Wechsel des Arbeitgebers kann somit auch die Krankenkasse sofort gewechselt werden.

 
Praxis-Beispiel

Sofortiger Krankenkassenwechsel bei Arbeitgeberwechsel

Beginn der Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist der 1.3.2024. Gleichzeitig beginnt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A am 1.3.2024. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A endet am 31.8.2024. Ab 1.9.2024 besteht ein neues Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber B.

Ergebnis: Durch das Ende der Beschäftigung bei Arbeitgeber A endet die Mitgliedschaft bei der Krankenasse A kraft Gesetzes zum 31.8.2024. Damit endet auch die Bindungsfrist bei der Krankenkasse A zum 31.8.2024. Mit dem Beginn der neuen Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 1.9.2024 wird ein sofortiger Krankenkassenwechsel möglich.

2 Kündigungsverfahren

Bei laufendem Beschäftigungsverhältnis ist ein Wechsel der Krankenkasse unter Beachtung der Bindungs- und Kündigungsfrist möglich. An die Stelle der bisherigen Kündigungserklärung des Mitglieds tritt die Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum maßgebend, an dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse eingeht.

[1]

3 Kündigungsfrist

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Die Frist wird ausgehend von dem Monat berechnet, in dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse eingegangen ist. Wählt ein Mitglied zu früh eine neue Krankenkasse, weil z. B. die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist das Wechseldatum von der Krankenkasse auf den nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt umzudeuten.

 
Praxis-Beispiel

Umdeutung einer Kündigung auf einen späteren Termin

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.4.2024 versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A. Er wählt eine neue Krankenkasse zum 1.2.2025. Die Wahlerklärung geht am 21.11.2024 bei der neu gewählten Krankenkasse ein.

Ergebnis: Die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.1.2025 ist nicht möglich, da die Bindungsfrist von 12 Monaten erst am 31.3.2025 erfüllt ist. Die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse beginnt erst ab dem 1.4.2025.

4 Obligatorische Anschlussversicherung

Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, setzt sich die Krankenversicherung grundsätzlich als freiwillige obligatorische Anschlussversicherung bei derselben Krankenkasse fort. Das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn die Person innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten ihren Austritt erklärt und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Diese Austrittsoption bezieht sich auf solche Sachverhalte, bei denen eine Absicherung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begründet wird. Die allgemeine Mindestbindung oder die Mindestbindung bei Teilnahme an einem Wahltarif müssen dabei nicht erfüllt sein. Der Betroffene kann also "nahtlos" in eine private Krankenversicherung wechseln.

5 Mehrfach-Kassenwahl

Gelegentlich erklären Arbeitnehmer mehreren Krankenkassen gegenüber, dort Mitglied werden zu wollen. In diesen Fällen liegen dem Arbeitgeber dann mehrere Mitgliedsbescheinigungen vor. Der Arbeitgeber muss dann den Beschäftigten bei der Krankenkasse anmelden, die ihm vom Versicherten benannt wird. Den Versicherten steht dieses Gestaltungsrecht bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht zu. So kann insbesondere bei erstmaligem Eintritt von Versicherungspflicht die Krankenkassenwahl bis zum Ablauf dieser Frist korrigiert werden.

6 Widerruf/Rücknahme einer Wahlerklärung

Ein Widerruf der Krankenkassenwahl ist bei einem Kassenwechsel im Kündigungsverfahren bis zum Ende der Kündigungsfrist möglich. Sofern ein Verbleib bei der bisherigen Krankenkasse gewünscht wird, muss dies formlos der bisherigen Kasse mitgeteilt werden. Anschließend übernimmt die bisherige Krankenkasse in ihrer Funktion als "wiedergewählte" Krankenkasse die Verpflichtung, die andere(n) betroffene(n) Krankenkasse(n) über die geänderte Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren. Ein Widerruf der Krankenkassenwahl nach dem Ende der Kündigungsfrist und damit nach Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse ist hingegen ausgeschlossen.

Bei einem sofortigen Kassenwahlrecht ist ein Widerruf bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich. Eine bzw. mehrere Wahlerklärung(en) können innerhalb dieser Frist "korrig...

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