Gelegentlich erklären Arbeitnehmer mehreren Krankenkassen gegenüber, dort Mitglied werden zu wollen. In diesen Fällen liegen dem Arbeitgeber dann mehrere Mitgliedsbescheinigungen vor. Der Arbeitgeber muss dann den Beschäftigten bei der Krankenkasse anmelden, die ihm vom Versicherten benannt wird. Den Versicherten steht dieses Gestaltungsrecht bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht zu. So kann insbesondere bei erstmaligem Eintritt von Versicherungspflicht die Krankenkassenwahl bis zum Ablauf dieser Frist korrigiert werden.

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