Die AMR Nr. 6.1"Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen" ist eine ergänzende Rechtsnorm zur ArbMedVV, die den Charakter einer amtlichen Empfehlung hat. Sie bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Vorsorgekartei selbst: "Die Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV gehört nicht zu den ärztlichen Unterlagen im Sinne dieser Regel und ist nicht Gegenstand dieser AMR. Unbeschadet davon gehört eine Kopie der Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 ArbMedVV zu den ärztlichen Unterlagen." (Abschn. 2 Abs. 4 AMR Nr. 6.1)

Inwieweit in der Praxis gerade in kleineren und mittleren Betrieben die Vorsorgekartei von den ärztlichen Bescheinigungen zu trennen ist, sei dahin gestellt. Für ärztliche Bescheinigungen gelten danach folgende Aufbewahrungsfristen:

  • Für Untersuchungen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie K 1 oder K 2 im Sinne der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" betreffen sowie bei Tätigkeiten, die zu Berufskrankheiten gem. Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) führen und eine längere Latenzzeit haben können: 40 Jahre oder 10 Jahre nach dem Tod des Beschäftigten.
  • Für alle übrigen Untersuchungen: 10 Jahre nach der letzten Untersuchung.

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