(1) Ärztliche Unterlagen im Sinne dieser AMR sind alle Befunddokumentationen, die zur Beurteilung benötigt werden. Dazu gehören auch Fremdbefunde, Befunde von bildgebenden Verfahren, des Biomonitorings und die persönlichen Aufzeichnungen des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, der oder die die Vorsorgebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV ausstellt.

 

(2) Auch Röntgenaufnahmen oder deren digitale Dokumentation und andere Bilddokumentationen sind ärztliche Unterlagen im Sinne dieser Regel, wenn sie zur Verlaufsbeobachtung (z. B. Röntgenthoraxaufnahmen bei Exposition gegenüber silikogenem oder asbesthaltigem Staub) über mehr als zehn Jahre erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von Ärzten stammen, die der Arzt oder die Ärztin nach § 7 Satz 3 ArbMedVV aufgrund der bei ihm nicht vorhandenen erforderlichen Fachkenntnisse oder spezieller Anerkennungen oder Ausrüstung hinzugezogen hat.

 

(3) Hierzu gehört auch die Dokumentation der erforderlichen Auskünfte zu den Arbeitsplatzverhältnissen, die

 

a)

sich der Arzt oder die Ärztin vor der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 6 Absatz 1 ArbMedVV zu beschaffen hat,

 

b)

der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 2 Satz 3 ArbMedVV zu erteilen hat.

 

(4) Die Vorsorgekartei nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV gehört nicht zu den ärztlichen Unterlagen im Sinne dieser AMR und ist nicht Gegenstand dieser AMR. Unbeschadet davon gehört eine Kopie der Vorsorgebescheinigung im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV zu den ärztlichen Unterlagen.

 

(5) Aufbewahren im Sinne dieser AMR ist die Archivierung der ärztlichen Unterlagen in einer Form, die nur den dazu datenschutzrechtlich befugten Personen (z. B. die betreuenden Betriebsärzte und entsprechend auf den Datenschutz und die Schweigepflicht verpflichtetes medizinisches Assistenzpersonal) Zugang gestattet. Dies gilt auch für die handschriftlichen persönlichen Aufzeichnungen. Eine entsprechende digitale Speicherung ist zulässig.

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