Begriff

Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgebers auf eine noch nicht verdiente Vergütung. Auf Vorschusszahlungen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, außer Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet dies.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen zum Vorschuss gibt es nicht.

Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 11.7.1961, 3 AZR 216/60 (beide Vertragspartner müssen sich bei Auszahlung darüber einig sein, dass es sich um einen Vorschuss handelt); BAG, Urteil v. 25.2.1993, 6 AZR 334/91 (ist der Vorschuss von dem später abgerechneten Lohn nicht gedeckt, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet).

Lohnsteuer: Die Lohnsteuererhebung für im Voraus gezahlten Arbeitslohn regelt R 39b.5 Abs. 4 LStR.

Sozialversicherung: Bei einem Vorschuss auf die monatliche Vergütung handelt es sich nach § 14 Abs. 1 SGB IV um "normales" beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Vorschussverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers auf Geldleistungen regelt § 42 SGB I.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Vorschuss auf den Monatslohn pflichtig pflichtig

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