Der Arbeitgeber hat grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten (Zuflussprinzip). Zu den Lohnzahlungen gehören auch Vorschüsse oder Abschlagszahlungen, die zu einem späteren Termin abgerechnet werden.

Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgeberes auf Arbeitslohn, der künftig noch erdient werden muss. (Abschlagszahlungen hingegen werden für bereits geleistete Arbeit in einer geschätzten Höhe gezahlt.)

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einen Vorschuss als laufenden Arbeitslohn zu behandeln und von diesem Lohnsteuer einzubehalten (Zuflussprinzip). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vorauszahlung als sonstiger Bezug behandelt und nach der Lohnsteuer-Jahrestabelle versteuert wird.[1]

Ausnahmen vom Zuflussprinzip

Dauert der Lohnabrechnungszeitraum nicht länger als 5 Wochen und wird die endgültige Lohnabrechnung spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende des Lohnabrechnungszeitraums vorgenommen, unterliegt die Abschlagszahlung nicht dem Lohnsteuerabzug im Zeitraum der Zahlung.[2] In diesem Fall ist bei der Lohnabrechnung die Lohnsteuer vom Gesamtbruttolohn zu berechnen, auch wenn wegen des bereits gezahlten Vorschusses nur noch ein Teilbetrag zur Auszahlung kommt.[3]

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