Die vom Arbeitgeber zusätzlich zu leistenden Beitragsanteile zur Pflichtversicherung des Vorruheständlers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sind als Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei. Dasselbe gilt für die den gesetzlichen Pflichtbeiträgen gleichgestellten Arbeitgeberzuschüsse zu Lebens- und Rentenversicherungen sowie für Pflichtzuschüsse des Arbeitgebers zu Kranken- und Pflegeversicherungen.

 
Hinweis

Direktversicherungen

Die Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen und Zuwendungen an Pensionskassen mit 20 % ist seit 2005 für Beiträge zu einer Direktversicherung nur noch in sog. Altfällen möglich.[1] Für diese Altfälle ist die Pauschalbesteuerung[2] ohne Einschränkung auch weiterhin anwendbar. Dies gilt auch, wenn die Beiträge für Versorgungszusagen für frühere Arbeitnehmer erbracht werden. Deshalb können Direktversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber erbringt, nachdem der Arbeitnehmer in den Vorruhestand getreten ist, ebenfalls pauschal besteuert werden.

[2] § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.

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