Die Beiträge für versicherungspflichtige Vorruhestandsgeldbezieher sind je zur Hälfte zu tragen vom Vorruhestandsgeldbezieher und von der Stelle, die das Vorruhestandsgeld zahlt.[1] Die Pflicht der Zahlstelle, den Krankenversicherungsbeitrag zur Hälfte zu tragen, ergibt sich aus § 249 Abs. 1 i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Das Vorruhestandsgeld steht dem Arbeitsentgelt gleich.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld tragen den Beitrag aus dem Vorruhestandsgeld nur in Höhe des Beitragssatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären.[2]

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