Beitragspflichtige Einnahme und damit Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist das Vorruhestandsgeld.[1] Der Zahlbetrag des Vorruhestandsgelds ist maßgebend. Unerheblich ist, ob für seine Berechnung auch Gehaltsteile berücksichtigt wurden, die kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung sind (Arbeitsentgelt). Für während des Vorruhestandsgeldbezugs gezahlte einmalige Bezüge gelten die Regelungen für Einmalzahlungen entsprechend.
Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs
Für Vorruhestandsgeldbezieher werden die Regelungen des Übergangsbereichs angewendet, wenn das Vorruhestandsgeld in den Übergangsbereich fällt.
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