BMF, 18.10.2005, IV C 5 - S 2378 - 128/05

Aufzeichnungspflichten bei Versorgungsbezügen

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.10.2004, IV C 5 – S 2378 – 55/04 (BStBl 2004 I S. 1009)
  BMF-Schreiben vom 24.2.2005, IV C 3 – S 2255 – 51/05/IV C 4 – S 2221 – 37/05/IV C 5 – S 2345 – 9/05 (BStBl 2005 I S. 429)

1 Anlage

 

I. Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28.2. des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG –). Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 beruht auf den Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie den Regelungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2005. Die Bescheinigung richtet sich nach dem beigefügten Vordruckmuster. Es sind die auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmale zu bescheinigen, insbesondere der amtliche Schlüssel der Gemeinde (AGS), die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Außerdem gilt Folgendes:

1. Unter Nr. 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfolgenden Großbuchstaben zu bescheinigen:

„S” ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
   
„B” ist einzutragen, wenn der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG zu besteuern war.
   
„V” ist einzutragen, wenn steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden.
   
„F” ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung gemäß § 3 Nr. 32 EStG erfolgte.

2. Unter Nr. 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns – einschließlich des Werts der Sachbezüge – zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Zeilen 8 und 30), soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt; steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert werden, sind ausschließlich in Nr. 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen. Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, Auslagenersatz, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nr. 3, sondern gesondert zu bescheinigen, sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellten Bezüge.

3. Unter Nr. 4, 5 und 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Als einbehaltene Lohnsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag und einbehaltene Kirchensteuer sind stets die Beträge zu bescheinigen, die sich nach Verrechnung mit den vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Ste...

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