BMF, 22.10.2004, IV C 5 - S 2378 - 55/04

Bezug: Einführungsschreiben Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 27.1.2004 (BStBl 2004 I S. 173, Tz. V)

2 Anlagen

Nach § 41b Einkommensteuergesetz (EStG) sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung verpflichtet, ab dem Kalenderjahr 2004 auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto Lohnsteuerbescheinigungen spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Stelle zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG, elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres kann die Datenübermittlung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Im Einführungsschreiben Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 27.1.2004 (BStBl 2004 I S. 173) habe ich unter Tz. V dieses Startschreiben angekündigt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

 

1. Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und Ausdruck

Auf dem Weg zur vollelektronischen Steuererklärung wird über ElsterLohn die elektronische Übermittlung der vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Lohnsteuerdaten an die Finanzverwaltung realisiert. Für die Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten die BMF-Schreiben zur Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004 und 2005 vom 21.10.2003, IV C 5 – S 2378 – 26/03 (BStBl 2003 I S. 559) und vom 8.10.2004, IV C 5 – S 2378 – 58/04 – (BStBl 2004 I S. …) entsprechend.

Die durch den Arbeitgeber übermittelten Lohnsteuerbescheinigungsdaten werden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen zugeordnet. Diese Zuordnung und die Übernahme aufgrund einer Steuererklärung erfolgt bundesweit – unabhängig von der Steuernummer des Steuerpflichtigen – derzeit (bis die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO zur Verfügung steht) über das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal, die sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number). Dieses ist vom Arbeitgeber nach amtlicher Regel aus Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers zu bilden und zu verwenden (§ 41b Abs. 2 EStG).

Der Arbeitgeber hat die eTIN mit den an die Finanzverwaltung übermittelten Daten dem Arbeitnehmer auf einem Papierausdruck nach amtlich bestimmtem Muster (siehe Tz. 5) mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. Die so mitgeteilten Daten sind Grundlage für die Eintragungen des Arbeitnehmers in der Anlage N der Einkommensteuererklärung.

Eine Anmeldung des einzelnen Arbeitgebers zum Verfahren der elektronischen Datenübermittlung ist zur Zeit nicht erforderlich. Erforderlich ist eine Software zur Datenübermittlung mittels ELSTER, die dafür von der Oberfinanzdirektion München entsprechend lizenziert wurde. Arbeitgeber, die Datenübermittlungsprogramme selbst erstellen, und Softwarehersteller benötigen für den Einsatz der Programme eine sog. Hersteller-ID, die von der Oberfinanzdirektion München vergeben wird. Das Anmeldeverfahren ist unter www.elster.de einsehbar und beschrieben (siehe Tz. 2). Unter ElsterFormular wird derzeit noch keine Möglichkeit zur Datenübermittlung bereitgestellt.

 

2. Projektinformationen ElsterLohn

Über das Projekt ElsterLohn wird im Internet unter www.elsterlohn.de informiert und die Möglichkeit geboten, sich als Softwarehersteller und als Arbeitgeber, der das Übermittlungsprogramm selbst erstellt, anzumelden.

Aufgrund der Anmeldung als Programmhersteller (Softwarehersteller oder selbst programmierender Arbeitgeber) erteilt die Finanzverwaltung zunächst eine sog. Test-Hersteller-ID, die nach erfolgreichem Test der Datenübermittlungsprogramme durch eine dauerhafte Hersteller-ID zur Übertragung von Produktionsdaten ersetzt wird. In diesem Fall steht ein geschützter Downloadbereich bereit, der alle Dokumente enthält, die für die Konzipierung und Entwicklung von Übermittlungsprogrammen erforderlich sind. Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur Vormerkung für den Bezug eines Newsletters, der über Änderungen des Übermittlungsverfahrens (z.B. der Schnittstelle) informiert.

Im gesicherten Downloadbereich steht Folgendes zur Verfügung:

  • die Beschreibung der zu integrierenden Kommunikationssoftware COALA mit den IP-Adressen für die Übermittlung der Daten,
  • die COALA-Klassen (Java-Klassen und Dokumentation),
  • die XML-Schnittstelle für die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und der Finanzverwaltung (incl. Beispielen und Schemata),
  • das Regelwerk zur Bildung des Ordnungsbegriffes eTIN,
  • die eTIN-Tools (Javaklasse und Cobol-Sourcen zur Ermittlung der eTIN),
  • die Dokumentation zur Fehlerbe...

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