3.1 Der Unterschied zwischen "Einstellen" und "Ausbilden" von Auszubildenden

Da Auszubildende bei Ausbildungsbeginn häufig noch minderjährig sind, hat der Gesetzgeber das Berufsausbildungsverhältnis unter den besonderen Schutz des BBiG und des JArbSchG gestellt. Personen, die im Rahmen der Ausbildung für die Auszubildenden verantwortlich sind, erfüllen neben den unterweisenden und lehrenden auch erzieherische Aufgaben und haben eine nicht zu unterschätzende Vorbildfunktion.

Daher unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der Berechtigung zum "Einstellen" und der zum "Ausbilden" von Auszubildenden. Auszubildende darf einstellen, wer persönlich geeignet ist.[1] Ausbilden darf jedoch nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist.[2]

3.2 Bestellung von Ausbildern

In allen Fällen, in denen der Betriebsinhaber oder verantwortliche Geschäftsführer die Einstellung des Lehrlings (Auszubildenden) vornimmt, aber selbst nicht über die fachliche Eignung zur Berufsausbildung verfügt, dürfen Auszubildende nur eingestellt werden, wenn der Betriebsinhaber einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder bestellt. Dieser muss sich ausdrücklich zur Übernahme der mit der Lehrlingsausbildung zusammenhängenden Pflichten bereit erklären, insbesondere die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang zu vermitteln.[1]

In diesem Fall müssen vom verantwortlichen Ausbilder alle Bedingungen der fachlichen Eignung erfüllt werden. Dies muss der zuständigen Kammer gegenüber durch Vorlage entsprechender Dokumente (Meisterprüfungszeugnis, Abschlussprüfungszeugnis plus Nachweis der bestandenen Ausbildereignungsprüfung usw.) nachgewiesen werden.

Die Überwachung der Berufsausbildung erfolgt nach § 76 BBiG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge