Kurzarbeitergeld soll nur dann gezahlt werden, wenn eine Mindestzahl von Arbeitsverhältnissen in einem Betrieb betroffen ist und der Entgeltausfall bestimmte Grenzen überschreitet. Danach muss im jeweiligen Kalendermonat, dem sog. Anspruchszeitraum,

  • mindestens 1/3 der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sein und
  • der Entgeltausfall jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

Ist das Drittelerfordernis erfüllt, haben auch diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, deren individueller Entgeltausfall 10 % oder weniger beträgt. Maßstab für die Berechnung des Entgeltausfalls ist das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ungeachtet der Beitragsbemessungsgrenze.

Für die Ausgangsgröße des Drittelerfordernisses sind zunächst alle Arbeitnehmer mitzurechnen, die mindestens an einem Tag des Gewährungszeitraums einen Arbeitsplatz in dem Betrieb besetzen. Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit nicht unterliegen (z. B. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer). Erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer zählen ebenfalls mit. Nicht einzubeziehen sind Auszubildende[1], Arbeitnehmer, die sich in einer Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld befinden, Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. wegen Wehrdienst oder Zivildienst) sowie Heimarbeiter.

Bei der Berechnung des Drittels der Arbeitnehmer zählen auch die erkrankten und beurlaubten Arbeitnehmer mit, wenn sie bei Anwesenheit im Betrieb von einem Arbeitsausfall und einen Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen wären.

 
Praxis-Beispiel

Beim Drittelerfordernis ist aufzurunden

In einem Betrieb sind 23 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Drittelerfordernis ist erfüllt, wenn 8 Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall betroffen sind.

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