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Vollmacht

Dr. Carsten Teschner
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Zusammenfassung

Gemäß § 164 BGB bedarf eine rechtsgeschäftliche Handlung, die in Vertretung eines anderen vorgenommen wird, einer wirksamen Bevollmächtigung des Vertreters. Der Rechtsanwalt kann wirksame Erklärungen für seinen Mandanten nur im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis abgeben. Diese ergibt sich aus seiner Vollmacht. Dabei ergeben sich Unterschiede, ob es sich um eine außergerichtliche Vollmacht handelt oder um eine Prozessvollmacht.

1 Außergerichtliche Vollmacht

Wozu eine konkrete Vollmacht im Einzelnen berechtigen soll, muss ggf. durch Auslegung ermittelt werden, da es sich dabei um eine Willenserklärung des Vertreters handelt. Bei Abfassung eines Vollmachtsentwurfs ist daher besonderes Augenmerk auf den aktuellen, aber auch möglichen zukünftigen Umfang des Mandats zu legen. Der Rechtsanwalt oder sonstige Vertreter des Arbeitgebers sind z. B. nur dann berechtigt, die (erneute) Kündigung eines Arbeitsvertrags zu erklären, wenn dies von der Vollmacht umfasst ist. Im Falle einer Kündigung muss diese Vollmacht dem Empfänger mit der Kündigungserklärung im Original (eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück) – eine beglaubigte Abschrift genügt nicht – vorgelegt werden, es sei denn, eine solche Vollmacht ist dem Empfänger schon vorher zugegangen oder sonst nachgewiesen worden oder die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der Organstellung (z. B.: Geschäftsführer), welche aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Handelsregister) ersichtlich ist, oder die Vertretungsbefugnis war dem Empfänger nachweislich bekannt (z. B. Vertreter hat schon den Arbeitsvertrag unterschrieben, etwa Personalchef). Anderenfalls kann der Empfänger einer außergerichtlichen Kündigungserklärung diese nach § 174 BGB zurückweisen. Eine nachträgliche Genehmigung macht die Erklärung nicht rückwirkend wirksam, da der Erklärungsempfänger im Zeitpunkt...

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