1 Allgemeines

Auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren kann es nötig sein, eine vorläufige Maßnahme herbeizuführen, bevor in der Hauptsache entschieden wird. Die Vorschriften der ZPO zum Arrestverfahren finden gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder einer Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann, § 916 ZPO. Es kann ein dinglicher Arrest oder ein persönlicher Arrest beantragt werden. Voraussetzung für ein Arrestverfahren ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes.

2 Arrestanspruch

Gegenstand der Arrestanordnung können nur Ansprüche sein, die auch Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können. Das Gericht prüft im Arrestverfahren die Schlüssigkeit des Vorbringens. Eine vertiefte Prüfung kann unterbleiben, wenn ansonsten schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile entstehen würden. Insofern hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Antragsteller hat den Arrestanspruch gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hierzu kann er sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 294 ZPO aller präsenten Beweismittel bedienen. Das sind Urkunden, präsente Zeugen und präsente Augenscheinsobjekte. Auch eine Versicherung an Eides statt ist möglich. Beweismittel, die nur im Rahmen einer späteren Beweisaufnahme verwertet werden können, sind ausgeschlossen. Das betrifft beispielsweise einzuholende Sachverständigengutachten.

3 Arrestgrund

Ein Arrestgrund ist anzunehmen, wenn der Schuldner wesentliche Vermögensstücke beiseite schafft oder veräußert oder sonstige Handlungen vornimmt oder ankündigt, die dazu dienen, den Anspruch des Gläubigers zu vereiteln. Sinn des Arrestverfahrens ist es, Vermögensverschiebungen eines Schuldners zu verhindern, damit nach durchgeführtem Rechtsstreit über den Bestand einer Forderung in der Hauptsache die Zwangsvollstreckung nicht deshalb ins Leere läuft, weil es dem Schuldner gelungen ist, zwischenzeitlich sein Vermögen beiseite zu schaffen.[1] Dies begründet die Eilbedürftigkeit des gerichtlichen Einschreitens. Die beabsichtigte Absetzung des Schuldners ins Ausland kann auch Arrestgrund sein. Der Arrestgrund ist in der Regel vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung des Anspruchs offensichtlich ist. Bei der Bewertung der Eilbedürftigkeit steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu.

Eine Vermögensstraftat stellt nur dann einen Arrestgrund dar, wenn die Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern.[2]

4 Verfahren

Für den Erlass einer Arrestanordnung ist das Arbeitsgericht der Hauptsache zuständig, § 919 ZPO. Dies kann auch das Landesarbeitsgericht sein, wenn Berufung eingelegt ist, § 943 ZPO. Umstritten ist, ob daneben alternativ das Amtsgericht (oder auch das Arbeitsgericht) zuständig ist, in dessen Bezirk sich das Vermögen oder – beim persönlichen Arrest – der Schuldner befindet. Das Arrestverfahren wird durch einen entsprechenden Antrag eingeleitet, der Arrestanspruch, dessen Betrag in Geld oder Geldwert und den Arrestgrund bezeichnet. Das Arbeitsgericht entscheidet über das Arrestgesuch entweder durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.

Grundsätzlich darf mit der Arrestentscheidung die Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Der dingliche Arrest richtet sich gegen das Vermögen des Schuldners, um es vor einer den Gläubiger schädigenden Handlung zu schützen. Der persönliche Arrest richtet sich gegen den Schuldner persönlich, wenn nur durch Haft oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eine Sicherung der Zwangsvollstreckung möglich ist. Im Fall einer geplanten Flucht des Schuldners ins Ausland genügt in der Regel die Einziehung der Ausweispapiere als milderes Mittel.

Bei Leistung einer Sicherheit kann das Gericht auch ohne Glaubhaftmachung des Arrestgrundes den Arrest anordnen. Dem Schuldner ist von Amts wegen die Möglichkeit einer Abwendung der Vollziehung des Arrests durch Hinterlegung eines Geldbetrags einzuräumen.

Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht den Antragsteller aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Anspruch klageweise geltend zu machen, sofern noch kein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hebt das Gericht die Arrestanordnung auf. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch zwingend erforderlich.

Gegen die Anordnung des Arrests kann der Antragsgegner Widerspruch (bei Arrestanordnung durch Beschluss) oder Berufung (bei Arrestanordnung durch Urteil und Vorliegen der weiteren Berufungsvoraussetzungen) einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen. Er hat keinen Suspensiveffekt und keinen Devolutiveffekt. Das Arbeitsgericht, das den Arrest angeordnet hat, entscheidet auch über den Widerspruch, und zwar durch Urtei...

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