Wozu eine konkrete Vollmacht im Einzelnen berechtigen soll, muss ggf. durch Auslegung ermittelt werden, da es sich dabei um eine Willenserklärung des Vertreters handelt. Bei Abfassung eines Vollmachtsentwurfs ist daher besonderes Augenmerk auf den aktuellen, aber auch möglichen zukünftigen Umfang des Mandats zu legen. Der Rechtsanwalt oder sonstige Vertreter des Arbeitgebers sind z. B. nur dann berechtigt, die (erneute) Kündigung eines Arbeitsvertrags zu erklären, wenn dies von der Vollmacht umfasst ist. Im Falle einer Kündigung muss diese Vollmacht dem Empfänger mit der Kündigungserklärung im Original (eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück) – eine beglaubigte Abschrift genügt nicht – vorgelegt werden, es sei denn, eine solche Vollmacht ist dem Empfänger schon vorher zugegangen oder sonst nachgewiesen worden oder die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der Organstellung (z. B.: Geschäftsführer), welche aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Handelsregister) ersichtlich ist, oder die Vertretungsbefugnis war dem Empfänger nachweislich bekannt (z. B. Vertreter hat schon den Arbeitsvertrag unterschrieben, etwa Personalchef). Anderenfalls kann der Empfänger einer außergerichtlichen Kündigungserklärung diese nach § 174 BGB zurückweisen. Eine nachträgliche Genehmigung macht die Erklärung nicht rückwirkend wirksam, da der Erklärungsempfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei ihm wissen soll, ob sie Wirkung entfaltet oder nicht. Die Kündigung muss also erneut ausgesprochen werden. Dadurch kann sich im Einzelfall die Kündigungsfrist entscheidend verlängern oder die Probezeit (Wartezeit) bereits abgelaufen sein. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich bei außergerichtlich durch den Vertreter erklärten Kündigungen stets, eine Vollmacht im Original beizufügen. Im Hinblick hierauf sollte sich der Vertreter vorsorglich bei Mandatserteilung zum Ausspruch weiterer Kündigungen ausdrücklich bevollmächtigen lassen und sich Vollmachtsurkunden in ausreichender Zahl geben lassen.

Die Vollmacht kann widerrufen werden. Der Widerruf muss der Gegenseite angezeigt werden.

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