Zahlungen, die der Arbeitgeber einem (ehemaligen) Arbeitnehmer im rentennahen Alter für die Zeit zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zahlt („Übergangszahlungen“), sind nicht den Versorgungsbezügen zuzurechnen.[1]

Dabei ist nicht relevant, welchen Charakter bzw. welche Funktion die Beteiligten der Leistung zum Zeitpunkt der Auszahlung nach subjektiven Gesichtspunkten zuschreiben und wie sie die Leistung bezeichnen.

Daraus folgt, dass laufende oder einmalige bzw. in größeren Abständen als monatlich gewährte Übergangszahlungen, die für die Zeit nach dem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis bis zum frühestmöglichen Beginn der Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden, keinen Alterssicherungszweck erfüllen. Sie sind damit nicht als Versorgungsbezüge anzusehen. Auf das Alter der betreffenden Person beim Beginn der Übergangszahlung kommt es nicht an.

Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze, sind sie jedoch als Versorgungsbezüge anzusehen, weil sich mit Renteneintritt bzw. Erreichen der Regelaltersgrenze der ursprüngliche Überbrückungszweck erledigt und die Leistung fortan Versorgungsfunktion hat.[2]

Davon abzugrenzen sind Leistungen der bAV, die im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis anlässlich einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden und daher Versorgungsbezüge darstellen.

Die Gewährung von Einkommensersatzleistungen, wie zum Beispiel Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Zeit des Bezuges der Übergangszahlung wirkt sich nicht auf die zuvor beschriebene beitragsrechtliche Bewertung der Übergangszahlung aus.

Ebenso wirkt es sich nicht auf den zuvor beschriebenen beitragsrechtlichen Charakter einer Übergangszahlung aus, wenn währenddessen ab einer für das Erreichen des Ruhestands typischen Altersgrenze die „reguläre“ bAV einsetzt und dann neben der Übergangszahlung gewährt wird. Betriebliche Altersversorgung und Übergangszahlung sind beitragsrechtlich getrennt voneinander zu betrachten.

[2] BSG, Urteil v. 20.72017, B 12 KR 12/15 R.

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