Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. keine Beitragspflicht von Übergangsbezügen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. kein Versorgungs-, sondern Überbrückungszweck

 

Leitsatz (amtlich)

Wird bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und ist diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet, so handelt es sich dabei nicht um Versorgungsbezug.

 

Normenkette

SGB 5 § 226 Abs. 1 S. 1, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 232a Abs. 1, 3, § 240 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Sätze 1, 5, §§ 243, 248 S. 1 Fassung: 2007-03-26; SGB 10 § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 30.01.2014; Aktenzeichen L 8 KR 436/12)

SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 28.11.2012; Aktenzeichen S 25 KR 577/09)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Klägerin für die Zeit von September 2009 bis November 2010 Krankenversicherungsbeiträge auf die Übergangsbezüge nur in der Höhe zu tragen hat, die sich unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt.

Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die beklagte Krankenkasse berechtigt ist, auf der Klägerin gewährte Übergangsbezüge Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach den für Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen zu erheben, sodass für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugrunde zu legen ist.

Die 1950 geborene Klägerin war bis zu ihrer betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2005 bei der T. GmbH, einem Unternehmen der C. AG, beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden erhielt sie von ihrer früheren Arbeitgeberin ua als Übergangsbezüge bezeichnete monatliche Geldzahlungen, bis Februar 2008 wegen der Anrechnung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1569 Euro monatlich, sodann bis November 2010 in Höhe von 3132 Euro monatlich.

Die der Gewährung zugrunde liegende Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) lautet ua wie folgt:

"Präambel

Aufgrund der weltweiten wirtschaftlichen Strukturveränderungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in den kommenden Jahren auch bei der C. AG Restrukturierungen geben wird. Um die dabei eventuell notwendigen personellen Maßnahmen fair und sozialverträglich zu gestalten, haben sich die Betriebsparteien entschlossen, ein einheitliches Vorgehen und Grundsätze für alle Konzerngesellschaften festzulegen.

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der C. AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften stehen und deren Arbeitsplätze aus betriebsbedingten Gründen wegfallen.

5. Vorzeitige Pensionierungen von Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben

5.1 Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsplatz wegfällt, ohne dass die Möglichkeit einer Versetzung besteht, wird das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Der Mitarbeiter erhält eine Leistungszusage nach dieser Regelung. Dies gilt nur für Mitarbeiter bis einschließlich Jahrgang 1951 und älter …

5.2 Regelungen zur vorzeitigen Pensionierung

5.2.1 Verfahren

Der vorzeitig pensionierte Mitarbeiter verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Antrag auf Altersrente, bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls auch Erwerbsminderungsrente, bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.

5.2.2 Zuschuss des Unternehmens während der Übergangszeit

Übergangszeit ist die Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 59. Lebensjahres aufgrund vorzeitiger Pensionierung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten Übergangsbezüge bis zur Erlangung des Anspruches auf Altersrente, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten.

Für die Dauer der Übergangszeit wird der Mitarbeiter, der monatliche Übergangsbezüge erhält, wirtschaftlich so gestellt, dass er 60% seines letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhält. Dabei werden angerechnet: Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens.

Mitarbeiter können sich anstelle der monatlichen Übergangsbezüge für eine einmalige Abfindung entscheiden. Die auf die Übergangsbezüge bzw. Abfindung anfallenden Steuern bzw. Krankenkassenbeiträge trägt der Mitarbeiter.

5.2.4 Betriebliche Altersversorgung

Die betrieblichen Versorgungsleistungen werden ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt. Bei der Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen wird die Übergangszeit als Zurechnungszeit in der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung wie folgt berücksichtigt: Die Zurechnungszeit endet nach längstens drei Jahren, spätestens aber mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

…"

Die Klägerin war in der GKV vom 1.3.2008 bis 30.11.2010 ohne Krankengeldanspruch freiwillig versichert, in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert und insoweit Mitglied der Beklagten zu 1. und 2. Seit dem 1.12.2010 ist sie als Rentnerin auch in der GKV pflichtversichert.

Mit Beitragsbescheiden vom 14.3.2008 und 2.6.2009 setzte die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1.) auf die Übergangsbezüge ua freiwillige Krankenversicherungsbeiträge fest. Sie zog diese in voller Höhe von 3132 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heran und verlangte hieraus ab 1.3.2008 unter Zugrundelegung des jeweiligen ermäßigten Beitragssatzes in der GKV (12,8 vH, 14,9 vH ab 1.1.2009, 14,3 vH ab 1.7.2009) zuletzt monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 447,88 Euro (ab 1.7.2009).

Mit Bescheid vom 19.8.2009 nahm die Beklagte zu 1. ihre Bescheide vom 14.3.2008 und 2.6.2009 hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge mit Wirkung ab 1.9.2009 zurück und verlangte ab diesem Zeitpunkt einen Monatsbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 466,67 Euro. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den monatlichen Übergangsbezügen um (beitragspflichtigen) Versorgungsbezug handele, sodass für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz (14,9 vH) zugrunde zu legen sei. Den gegen die Beitragsfestsetzung ua in der Krankenversicherung mit der Begründung erhobenen Widerspruch, die Übergangsbezüge seien als ratierliche Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes überhaupt nicht zu "verbeitragen" wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2009 zurück. Die Bezüge seien als vorgezogene Alterssicherung beitragspflichtig und die Beiträge in der GKV nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessen.

Die Klägerin hat Klage erhoben und die Aufhebung der Beitragsbescheide sowie die "Verurteilung" der Beklagten begehrt, die Übergangsbezüge "bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung nicht zugrunde zu legen". Das SG hat den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 aufgehoben, soweit darin Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 "unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 248 S 1 SGB V" festgesetzt wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.11.2012).

Das LSG hat die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zurückgewiesen: Die Berufung der Klägerin habe keinen Erfolg, weil Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes, die als laufende Zahlungen erbracht würden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmten und deshalb bei freiwillig Krankenversicherten in vollem Umfang der Beitragspflicht unterlägen. Die Berufung der Beklagten zu 1. sei deshalb unbegründet, weil ihr Bescheid vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 rechtswidrig sei. Die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge ab 1.3.2008 sei zutreffend gewesen, weil für die Klägerin eine freiwillige Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch bestanden habe; der ermäßigte Beitragssatz habe ab 1.9.2009 zugrunde gelegt werden müssen. Die Übergangsbezüge seien kein Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V, weil sie nicht der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gedient hätten. Die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt durch ihre Arbeitslosmeldung nach dem 31.12.2005 weiter zur Verfügung gestanden. Die Übergangsbezüge hätten den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres überbrücken sollen, dem frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Rentenbezug. Dieser Überbrückungszweck werde auch durch die Anrechnungsregelung verdeutlicht (Urteil vom 30.1.2014).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte zu 1. eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Bei den Übergangsbezügen handele es sich um Versorgungsbezug und nicht um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; insoweit seien die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht in Anwendung des ermäßigten, sondern des allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen. Den Übergangsbezügen komme eine der Rente vergleichbare Entgeltersatzfunktion zu. Sie hätten über mehrere Jahre im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis bis zum Einsetzen der betrieblichen Altersversorgung bzw gesetzlichen Altersrente ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen sollen. Das folge daraus, dass nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung 60 vH des letzten monatlichen Bruttoeinkommens erreicht werden sollten, die Übergangsbezüge für mehrere Jahre und erst ab dem 55. Lebensjahr zugesagt sowie die Geldzahlungen nach dem Einkommen berechnet worden seien. Für die Annahme einer Rente der betrieblichen Altersversorgung sei nicht Voraussetzung, dass die Zahlungen unbefristet seien und an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpften. Schließlich würden die Übergangsbezüge von der früheren Arbeitgeberin selbst als "Zeitrente", "Versorgungsbezug" bzw Leistungen bei "vorzeitiger Pensionierung" bezeichnet.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2014 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zu 1. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass deren Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass sie für die Zeit von September 2009 bis November 2010 Krankenversicherungsbeiträge aus den Übergangsbezügen nur in der Höhe zu tragen hat, die sich unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Übergangsbezüge stellten eine pro rata temporis gezahlte Abfindung dar, die als sonstige Einnahme zu verbeitragen sei. Hierfür bezieht sie sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.7.2011 (L 4 KR 5115/10 - Juris) zur Heranziehung von "Frühruhestandsgeld" für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten zu 1. ist unbegründet.

Zu Recht hat das LSG ihre gegen den Gerichtsbescheid des SG im Umfang der Klagestattgabe eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zutreffend hat nämlich das SG ihren Bescheid vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 aufgehoben, soweit sie darin frühere Beitragsbescheide mit Wirkung ab 1.9.2009 zurückgenommen und für den Zeitraum bis zum 30.11.2010 unter Anwendung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes auf die Übergangsbezüge höhere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin festgesetzt hat. Die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin gewährten Übergangsbezüge stellen keinen Versorgungsbezug dar, auf den Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben sind, sodass eine niedrigere Festsetzung der Beiträge geboten war.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Festsetzung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin auf die Übergangsbezüge für die Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010; weil die Beklagte zu 2. keine Berufung eingelegt hatte, ist die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls erhobenen Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu überprüfen. Soweit die Krankenversicherungsbeiträge (noch) verfahrensgegenständlich sind, wird auch nicht mehr - anders als noch im Berufungsverfahren - um die Beitragspflicht der Übergangsbezüge (überhaupt) gestritten; denn die Klägerin hat keine Revision eingelegt. Zu überprüfen ist daher nur noch, ob die festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge der Höhe nach gerechtfertigt sind, weil die Übergangsbezüge als Versorgungsbezüge zu "verbeitragen" sind, sodass bei der Beitragsbemessung der allgemeine und nicht der ermäßigte Beitragssatz gilt.

2. Der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 19.8.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 ist rechtswidrig. Zwar hat sie darin zu Recht die Höhe der von der Klägerin zu tragenden und zu zahlenden (vgl § 250 Abs 2, § 252 Abs 1 S 1 SGB V) Krankenversicherungsbeiträge betragsmäßig festgestellt und den von ihr zugrunde gelegten Beitragssatz (lediglich) als Berechnungselement zur Begründung für die Höhe der Beitragsfestsetzung angeführt (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 10). Unzutreffend hat die Beklagte zu 1. jedoch in den angefochtenen Bescheiden ihre früheren (Beitrags)Bescheide über die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge auf die Übergangsbezüge der Klägerin nach § 45 SGB X mit Wirkung ab 1.9.2009 zurückgenommen und ab diesem Zeitpunkt höhere Beiträge unter Zugrundelegung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes erhoben. Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen einer Rücknahme waren vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil die früheren Beitragsbescheide - entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung - nicht rechtswidrig sind.

Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin für die Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 ist § 3 Abs 1 - und ergänzend § 4 Nr 1 - der ab 1.1.2009 geltenden - mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden (vgl grundlegend BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff) - "Einheitliche(n) Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 sowie idF der Änderungen vom 17.2.2010 und 6.5.2010, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, 25.2.2010 und 18.5.2010 - BeitrVerfGrsSZ), die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V (in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Beitragspflichtige Einnahmen gemäß § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ sind danach das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSZ ordnet an, dass den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ auch Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zuzurechnen sind.

Um die Festsetzung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen auf die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin gewährten Übergangsbezüge in Anwendung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ (überhaupt) streiten die Beteiligten indessen nicht (mehr). Die Beklagte zu 1. verlangt allein die Anwendung des für Versorgungsbezüge geltenden allgemeinen Beitragssatzes nach § 240 Abs 2 S 5 iVm § 248 S 1 SGB V (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378), der in der hier maßgebenden Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 durchgehend 14,9 vH betrug.

3. Die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin in der Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 zugewandten, als "Übergangsbezüge" bezeichneten laufenden Geldzahlungen in Höhe von 3132 Euro monatlich stellen allerdings keinen Versorgungsbezug iS von § 240 Abs 2 S 1 iVm § 229 Abs 1 S 1 SGB V und § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ in der - hier allein in Betracht kommenden - Ausprägung als Rente der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) dar.

a) Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN). Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie ua die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 11 mwN). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 f; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32). Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, fehlt es den Übergangsbezügen bereits an dem Zweck, die Versorgung von Arbeitnehmern im Alter zu gewährleisten, sodass weitere Voraussetzungen des Tatbestandes betrieblicher Altersversorgung nicht (mehr) zu prüfen sind.

b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ≪BetrAVG≫ Lebensversicherung, jeweils mwN). Das BAG führt in diesem Kontext zunächst grundlegend aus, dass durch die vereinbarte Leistung ein im BetrAVG angesprochenes Risiko, bei der Altersversorgung das Langlebigkeitsrisiko "Alter" (teilweise) übernommen werden und die Risikoübernahme gerade in einer "Versorgung" bestehen müsse, andernfalls die Leistung aus dem Schutzbereich des BetrAVG ausgenommen sei. Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123). Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123). Eine typisierende Betrachtung sei bei Versorgungssystemen nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht; auf die Verhältnisse des Einzelfalls müsse nicht abgestellt werden. Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122). Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27), eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124). Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124). Der Senat schließt sich - soweit er das in der Vergangenheit nicht bereits getan hat - dieser Auffassung des BAG zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" sind, dh für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der GKV an.

c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen Übergangsbezüge keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris). Zutreffend weisen die Vorinstanzen und die Klägerin darauf hin, dass die in der Konzernbetriebsvereinbarung zugesagten, als Übergangsbezüge bezeichneten Geldzahlungen schon wegen des dort vereinbarten, frühestmöglichen Leistungsbeginns (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) - auf den tatsächlichen Leistungsbeginn im Einzelfall kommt es nicht an - und wegen ihrer Befristung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, im Ausnahmefall längstens bis zur Erlangung des Anspruches auf Altersrente, auch im Beitragsrecht der GKV keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellen können. Sie werden ausschließlich für Zeiten in Aussicht gestellt, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem bei den von der Zusage erfassten Mitarbeitern typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben gerechnet werden muss. Vor allem ist der Zeitpunkt des vereinbarten, frühestmöglichen Leistungsbeginns (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) weit von dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand entfernt, der im hier maßgebenden Zeitraum bei der bzw jenseits der Vollendung des 60. Lebensjahres lag. So konnte eine gesetzliche Rente wegen Alters (etwa für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute) in den Jahren 2003 bis 2007 frühestens mit der Vollendung des 60., in der Zeit bis 2010 frühestens mit der Vollendung des 62. Lebensjahres bezogen werden.

Die in Aussicht gestellten Übergangsbezüge sind auch nicht deshalb zur Alterssicherung bestimmt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe, der die Klägerin angehört, ausnahmsweise auf sachlichen Gründen beruht (vgl hierzu - bei Flugbegleitern - LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris und - bei Seeleuten - SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris, jeweils unter Hinweis auf BAG AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG Begünstigten wegen ihrer besonderen persönlichen und beruflichen Situation nach Vollendung des 55. Lebensjahres keine Anstellung mehr finden können und deshalb - wie die Beklagte zu 1. meint - die Altersgrenze von 55 Jahren nicht so früh gewählt ist, dass die in Rede stehende Arbeitgeberleistung der betrieblichen Altersversorgung (noch) nicht zugerechnet werden könnte.

d) Wird - wie hier - bei der Festlegung des Beginns von arbeitgeberseitigen Zuwendungen auf ein Lebensalter abgestellt, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, und ist die Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet, so ist ein Alterssicherungszweck bereits aus diesem Grund nicht gegeben; der Prüfung weiterer, für einen Versorgungszweck - und gegen einen (bloßen) "Überbrückungszweck" - sprechender Merkmale bedarf es dann nicht mehr. Demzufolge greifen auch die von der Beklagten zu 1. hierzu vorgetragenen Argumente nicht durch.

(1) Entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung lässt sich für ihren Rechtsstandpunkt nichts daraus herleiten, dass der Senat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden hat (vgl zu dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32 mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Die Frage, ob auch für einen Zeitpunkt deutlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand versprochene Arbeitgeberzuwendungen als iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" angesehen werden können, wird durch diese Rechtsprechung nicht geklärt. Soweit der Senat bisher über die Beitragspflicht vor Erreichen der Altersgrenze erbrachter betrieblicher Leistungen zu entscheiden hatte, hat er den Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls des Alters und damit einen Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 S 1 SGB V jedenfalls nur dann angenommen, wenn es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelte, die der Versicherte (auch) betriebsrentenrechtlich vorzeitig in Anspruch nehmen durfte (vgl - zur Möglichkeit vorzeitiger Auszahlung einer Direktversicherung nach § 6 BetrAVG - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, und - zur Möglichkeit vorzeitiger Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung in Höhe der sog Deckungsrückstellung nach § 3 BetrAVG - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 15). Der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als Versorgungsbezug (zur sog "institutionellen Abgrenzung" vgl nur BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 17 RdNr 22 und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 18 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) war durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren gegangen.

(2) Soweit die Beklagte zu 1. für ihren Rechtsstandpunkt hervorhebt, die Übergangsbezüge würden im direkten Anschluss an das Ende der Beschäftigung und nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung immerhin für eine Dauer von fünf Jahren gewährt, könnte dieser Umstand allein - oder in Verbindung mit anderen Umständen - einen Alterssicherungszweck nicht begründen. Einem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Kündigung eine unter das BetrAVG fallende bzw der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter; darin, auf welche Gegenleistung sich die Arbeitsvertragsparteien für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, sind sie frei (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff). Allein entscheidend ist der objektive Inhalt der zugesagten Leistung.

Zur Annahme eines Alterssicherungszwecks zwingt auch nicht, dass "vorzeitig pensionierte Mitarbeiter" nach Ziffer 5.2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung "verpflichtet" sind, sich ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos zu melden und "die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen". Zwar führt die Beklagte zu 1. hierzu mit Recht (vgl § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, § 232a Abs 1, 3 SGB V) aus, dass es der Qualifizierung einer Leistung als Versorgungsbezug nicht von vornherein entgegensteht, wenn diese nicht an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpft; insoweit widerspricht es der Annahme eines Alterssicherungszwecks nicht ohne Weiteres, wenn eine Arbeitgeberzuwendung davon abhängig gemacht wird, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stellt (aA LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris RdNr 34; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 - Juris RdNr 49 und - L 4 KR 5115/10 - Juris RdNr 48; Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris RdNr 22). Das von der Beklagten zu 1. gewünschte gegenteilige Ergebnis folgt daraus aber auch nicht. In gleicher Weise ohne Argumentationswert aus der Sicht der Beklagten zu 1. ist deren weiterer Vortrag, ein Versorgungszweck lasse sich jedenfalls nicht mit der Begründung verneinen, die Übergangsbezüge würden nur zeitlich befristet und nicht auf Lebenszeit gewährt.

Ohne Bedeutung ist ferner, dass "vorzeitig pensionierte Mitarbeiter" nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung durch die monatlichen Übergangsbezüge wirtschaftlich so gestellt werden sollen, dass sie 60 vH ihres letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhalten, die Leistungen also einkommensabhängig ermittelt und hierbei Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens) angerechnet werden. Dass die versprochenen Übergangsbezüge den Empfänger davor bewahren sollen, in wirtschaftlicher Hinsicht unter ein bestimmtes Niveau abzusinken, und ein Arbeitgeber dieses Ziel (lediglich) über die Gewährung von variablen Zuschüssen während einer Übergangszeit erreichen will, spricht - vor dem Hintergrund des allein objektiv zu bestimmenden Charakters der Leistung - als solches weder dafür noch dagegen, dass die Leistung gerade der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Übergangszeit nach Ziffer 5.2.4 der Konzernbetriebsvereinbarung als Zurechnungszeit in der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird. Zutreffend weist die Klägerin ferner darauf hin, dass das Erfordernis eines Mindestalters (Vollendung des 55. Lebensjahres) auch dem Interesse des Arbeitgebers dienen kann, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Restrukturierung seines Betriebs aus seiner Sicht notwendige personelle Maßnahmen zu treffen.

Im Hinblick auf den objektiv zu bestimmenden Charakter der Leistung hat es schließlich keinen Einfluss auf die Bewertung, wie die an der Konzernbetriebsvereinbarung Beteiligten und die frühere Arbeitgeberin der Klägerin ihrerseits die Übergangsbezüge rechtlich eingeordnet haben. So ist unerheblich, dass die Leistungen in der Konzernbetriebsvereinbarung und in an die Klägerin gerichteten Schreiben als "Zeitrente" bzw "Versorgungsbezug" bei "vorzeitiger Pensionierung" bezeichnet werden; die frühere Arbeitgeberin der Klägerin hat ihre Zuwendung nämlich gleichermaßen als "Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" angesehen. Entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung spielen auch die arbeitgeberseitigen Motive für die Einführung dieser Leistung keine Rolle. Hat der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zugesagt, so kommt es nicht darauf an, warum dies geschah; der Zweck der Zuwendung hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff, 33). Weil die Qualität einer Arbeitgeberleistung - wie bereits dargelegt - ausschließlich objektiv zu betrachten und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen ist, sind die von der Beklagten zu 1. herangezogenen formalen Kriterien ohne Bedeutung.

Weil die als "Übergangsbezüge" bezeichneten laufenden monatlichen Geldzahlungen nach alledem keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellen, sondern Leistungen zur Überbrückung vermuteter (Alters)Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand bzw eine Abfindung für den frühzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes sind, sind diese bei der Erhebung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge nicht als Versorgungsbezüge anzusehen, sondern den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass nicht der allgemeine, sondern - bei der ohne Krankengeldanspruch versicherten Klägerin - der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist. Insoweit waren die Vorinstanzen in ihrer Entscheidung zu bestätigen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8646983

DStR 2016, 1379

SGb 2015, 553

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