Bei Bezug von Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente als Hinterbliebenenversorgung ist für die Berechnung des Prozentsatzes, des Höchstbetrags des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenversorgung

Im Oktober 2024 verstirbt ein Ehepartner, der seit dem 63. Lebensjahr (2010) Versorgungsbezüge erhalten hat. Der überlebende Ehepartner erhält ab November 2024 Hinterbliebenenbezüge.

Ergebnis: Für den verstorbenen Ehepartner sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge bereits mit der Pensionsabrechnung für Januar 2010 (32,0 % der voraussichtlichen Versorgungsbezüge 2010, max. 2.400 EUR zuzüglich 720 EUR Zuschlag) festgeschrieben worden.

Im Jahr 2024 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehepartners mit 10/12 zu berücksichtigen.

Für den überlebenden Ehepartner sind mit der Pensionsabrechnung für November 2024 eigene Freibeträge für Versorgungsbezüge zu ermitteln. Zugrunde gelegt werden dabei die hochgerechneten Hinterbliebenenbezüge (einschl. Sonderzahlungen). Darauf sind der maßgebliche Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehegatten (32,0 %, max. 2.400 EUR zuzüglich 720 EUR Zuschlag) anzuwenden. Im Jahr 2024 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten mit 2/12 zu berücksichtigen.

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