Erhält der Arbeitnehmer mehrere Versorgungsbezüge, sind sie gesondert zu behandeln. Pro Versorgungsbezug wird jeweils ein eigenständiger Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag ermittelt. In der Einkommensteuerveranlagung wird die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für sämtliche Versorgungsbezüge auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt. Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr, sind die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammenzurechnen, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten. Diese Regelung hat der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Versorgungsfreibetrags (Höchstbetrag)

2 Ehepartner erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des einen Ehepartners liegt im Jahr 2005 (monatlich 250 EUR + Sonderzahlung von 400 EUR = Jahresbetrag 3.400 EUR), der des anderen im Jahr 2010 (monatlich 2.000 EUR + Sonderzahlung von 400 EUR = Jahresbetrag 24.400 EUR).

Ergebnis: Für die Versorgungsbezüge der Ehepartner berechnen sich die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns:

2005: Der Versorgungsfreibetrag beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage von 3.400 EUR = 1.360 EUR; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 900 EUR. Da der Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag (2005: 3.000 EUR) nicht überschritten wird, ist eine Begrenzung nicht erforderlich.

2010: Der Versorgungsfreibetrag für die Kohorte 2010 beträgt 32 %, höchstens 2.400 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 720 EUR.

Ermittlung des Freibetrags:

32 % von 24.400 EUR = 7.808 EUR; höchstens anzusetzen sind 2.400 EUR.

Der zunächst ermittelte Betrag übersteigt den Höchstbetrag, deshalb greift die Begrenzung. Der anzusetzende Versorgungsfreibetrag beträgt 2.400 EUR; hinzu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag i. H. v. 720 EUR.

Erhält ein Steuerpflichtiger mehrere Versorgungsleistungen – auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten – ist der Versorgungsfreibetrag quotal auf alle Versorgungsbezüge aufzuteilen, soweit § 19 Abs. 2 EStG auf die Versorgungsbezüge anwendbar ist.[1]

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