Mit dem Insolvenztag ist der Arbeitnehmer neu anzumelden (Abgabegrund "10"). In die spätere Abmeldung (Abgabegrund "30") ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen. Sofern der Arbeitnehmer vor dem rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses freigestellt wird, gelten die Ausführungen zu den freigestellten Arbeitnehmern[1] mit der Maßgabe, dass die Abmeldung mit dem Abgabegrund "71" zum Tag der Freistellung vorzunehmen ist.

[1]

S. Abschn. 2.1.

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