Für die weiterbeschäftigten bzw. neu eingestellten Arbeitnehmer besteht bzw. beginnt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, trotz der Insolvenz. In diesen Fällen ist mit dem Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Abmeldung (Abgabegrund "30") vorzunehmen. In diese Abmeldung ist das (bisher noch nicht gemeldete) beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, das bis zu diesem Tag gezahlt worden ist. Auch das noch nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt, unabhängig von einer Beitragszahlung nach § 175 SGB III.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge