In Fällen freigestellter Arbeitnehmer ist mit dem Tag vor dem lnsolvenztag eine Abmeldung (Abgabegrund "71") vorzunehmen. In diese Abmeldung ist das (bisher noch nicht gemeldete) beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, das bis zu diesem Tag gezahlt worden ist, zuzüglich des noch nicht ausgezahlten Arbeitsentgelts, unabhängig von einer Beitragszahlung nach § 175 SGB III.

Gleichzeitig ist – ohne eine neue Anmeldung – eine weitere Entgeltmeldung (Abgabegrund "72") zum Tag des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses abzugeben. Fällt das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses in das folgende Kalenderjahr, ist außerdem eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "70" zu erstatten. In diese Meldungen ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, auf das der Arbeitnehmer im jeweiligen Meldezeitraum Anspruch hat. Dies geschieht unabhängig von einer eventuellen späteren (Teil-)Realisierung des Beitragsanspruchs. Die abgegebenen Meldungen sind daher bei späteren Beitragseingängen nicht zu berichtigen.

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