§ 1 Abs. 2 LasthandhabV enthält die einzige Begriffsbestimmung. Hiernach ist manuelle Handhabung im Sinne der Verordnung jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, u. a. das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.

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