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Der Rat der Europäischen Union -- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts, in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995 bestätigt, daß die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beginnt, wie dies in Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags festgelegt ist. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten, die nach Artikel 109 j des Vertrags den Euro als die einheitliche Währung einführen, als ”teilnehmende Mitgliedstaaten” definiert.

 

(2) Auf der Tagung des Europäischen Rates in Madrid wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzte Ausdruck ”ECU”(eine Gattungsbezeichnung ist. Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß dieser Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen darstellt. Der europäischen Währung wird der Name Euro gegeben. Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert Untereinheiten mit dem Namen Cent unterteilt. Der Europäische Rat vertrat ferner die Auffassung, daß die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen sollte.

 

(3) Sobald die teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt sind, wird der Rat eine Verordnung über die Einführung des Euro auf der Grundlage von Artikel 109 I Absatz 4 Satz 3 des Vertrags annehmen, um den rechtlichen Rahmen für die Verwendung des Euro festzulegen. Am ersten Tag der dritten Stufe legt der Rat gemäß Artikel 109 I Absatz 4 Satz 1 des Vertrags die Umrechnungskurse unwiderruflich fest.

 

(4) Für das Funktionieren des Binnenmarktes und den Übergang zur einheitlichen Währung ist es erforderlich, daß für die Bürger und die Unternehmen in allen Mitgliedstaaten bereits geraume Zeit vor Beginn der dritten Stufe Rechtssicherheit im Hinblick auf bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro besteht. Diese frühzeitige Rechtssicherheit ermöglicht den Bürgern wie den Unternehmen eine optimale Vorbereitung.

 

(5) Artikel 109 I Absatz 4 Satz 3 des Vertrags, wonach der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der teilnehmenden Mitgliedstaaten alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der einheitlichen Währung erforderlich sind, treffen kann, steht als Rechtsgrundlage erst zur Verfügung, wenn nach Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags bestätigt worden ist, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen. Daher muß Artikel 235 des Vertrags als Rechtsgrundlage für den Erlaß der Vorschriften in Anspruch genommen werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit dringend erforderlich sind. Diese Verordnung sowie die obengenannte Verordnung des Rates über die Einführung des Euro werden zusammen den rechtlichen Rahmen für den Euro bilden, wobei die Grundsätze für diesen Rahmen vom Europäischen Rat in Madrid vereinbart wurden. Die Einführung des Euro wirkt sich auf die tagtäglich getätigten Geschäfte aller Menschen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Es sollten außer Maßnahmen dieser Verordnung und der nach Artikel 109 I Absatz 4 Satz 3 des Vertrags zu verabschiedenden Verordnung noch weitere Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen gut austarierten Übergang zu gewährleisten.

 

(6) Die ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Kodifizierung der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Definition der ECU nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union wird ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr als Währungskorb definiert sein, und der Euro wird zu einer eigenständigen Währung. Die Festlegung von Umrechnungskursen durch den Rat ändert als solche den Außenwert der ECU nicht. Das bedeutet, daß eine ECU in ihrer Zusammensetzung als Korb von Währungen zu einem Euro wird. Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird daher gegenstandslos und ist aufzuheben. Wird in Rechtsinstrumenten auf die ECU Bezug genommen, so gilt die Vermutung, daß die Parteien vereinbart haben, auf die ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der genannten Verordnung Bezug zu nehmen. Diese Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können; dabei sollen die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden.

 

(7) Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht berührt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist zu gewährleisten. Der Grundsatz der Kontinuität sollte mit etwaigen Vereinbarungen der Vertragsparteien in bezug auf die Einführung des Euro vereinba...

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