Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, die als Grenzgänger bei Arbeitgebern im benachbarten Ausland beschäftigt sind, kann der ausländische Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen auch dadurch erbringen, dass er eine andere Person mit der Überweisung oder Einzahlung in seinem Namen und für seine Rechnung beauftragt.[1] Lehnt es der ausländische Arbeitgeber ab, mit dem bei ihm beschäftigten Grenzgänger eine Vereinbarung über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen, kann ein inländisches Kreditinstitut oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft insoweit die Funktionen des Arbeitgebers übernehmen.

Voraussetzung ist, dass der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei dem inländischen Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft überweist und diese die vermögenswirksam anzulegenden Beträge zulasten dieses Kontos unmittelbar an das betreffende Unternehmen, Institut oder den Gläubiger leistet. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigt sind, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.

[1]

S. Grenzgänger.

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