Lehnt ein ausländischer Arbeitgeber ab, mit dem bei ihm beschäftigten Grenzgänger eine Vereinbarung über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen, kann eine inländische Bank, Sparkasse oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft die Funktionen des Arbeitgebers übernehmen.
Voraussetzung ist, dass der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei der Bank, Sparkasse oder der Kapitalanlagegesellschaft überweist und diese dann die vermögenswirksam anzulegenden Beträge zulasten dieses Kontos unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger leistet.
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