Für Anlagen zum Wohnungsbau (z. B. Einzahlungen in einen Bausparvertrag) beträgt die Arbeitnehmersparzulage 9 % bei einem Förderhöchstbetrag von 470 EUR pro Jahr, maximal 43 EUR (gerundet). Für Anlagen in Vermögensbeteiligungen (z. B. Sparvertrag über Wertpapiere) beträgt die Arbeitnehmersparzulage 20 % bei einem Förderhöchstbetrag von 400 EUR pro Jahr, maximal 80 EUR. Die Förderungen für Anlagen zum Wohnungsbau und Vermögensbeteiligungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden, sodass jährlich eine maximale Arbeitnehmersparzulage i. H. v. 123 EUR (gerundet) erzielt werden kann.

Die Arbeitnehmersparzulage muss zwar jährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Sie wird jedoch erst nach Ablauf der 6- bzw. 7-jährigen Sperrfrist in einer Summe ausgezahlt. Die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage ist an Einkommensgrenzen gebunden. Entscheidend ist dabei das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen. Bei der Ermittlung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens werden die Freibeträge für Kinder auch dann zum Abzug gebracht, wenn die Gewährung von Kindergeld für den Arbeitnehmer günstiger ist.[1] Die Einkommensgrenze beträgt für Ledige 40.000 EUR. Im Fall der Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Einkommensgrenze auf 80.000 EUR.[2]

[2] § 13 Abs. 1 Satz 1 5. VermBG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.

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