Für vermögenswirksame Leistungen werden vom Finanzamt Arbeitnehmersparzulagen an den Arbeitnehmer ausgezahlt, soweit die vermögenswirksamen Leistungen maximal 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ausgenommen sind Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut oder Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags.[1]

Das Vermögensbildungsgesetz unterscheidet hinsichtlich der staatlichen Vergünstigungen zwischen vermögenswirksamen Anlagen zum Wohnungsbau und Anlagen in sog. Produktivkapital (betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen). Die Sparzulagenförderung beim Wohnungsbau beträgt 9 % der Leistungen bis zu einer Kappungsgrenze von 470 EUR. Der Zulagensatz für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen beträgt 20 % bis zur Kappungsgrenze von 400 EUR. Die Förderungen können nebeneinander beansprucht werden, sodass vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 EUR jährlich mit Arbeitnehmersparzulagen von insgesamt 115 EUR begünstigt sind.

Die Arbeitnehmersparzulage wird erst fällig:

  • mit Ablauf der für die Anlageform jeweils vorgeschriebenen Sperrfrist,
  • mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
  • nach einer vorzeitigen unschädlichen Verfügung.

Gleichwohl hat der Steuerbürger wie bisher jährlich die Arbeitnehmersparzulage beim Finanzamt zu beantragen. Die 2-jährige Antragsfrist ist dabei ebenso zu beachten wie die maßgeblichen Einkommensgrenzen. Diese liegen für die in § 2 Abs. 1–3 bzw. Abs. 2–4 VermBG genannten Anlageformen bei 20.000 EUR für Alleinstehende bzw. 40.000 EUR bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG für Verheiratete sowie eingetragene Lebenspartnerschaften[2] und für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 VermBG genannten Anlageformen bei 17.900 EUR für Alleinstehende bzw. 35.800 EUR bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG für Verheiratete sowie eingetragene Lebenspartnerschaften. Das Finanzamt hat eine jährliche Festsetzung der Zulage vorzunehmen. Nur die Auszahlung erfolgt u. U. erst Jahre später. Die Hauptaufgaben bei der Vermögensbildung des Arbeitnehmers hat auch künftig der Arbeitgeber zu erfüllen. Ihm obliegen die Gewährung und die Anlage der für die staatliche Zulage erforderlichen vermögenswirksamen Leistungen.

[2] Vgl. die entsprechende Handhabung des § 26b für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06.

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