Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen erfolgt regelmäßig mit dem Ziel, die steuerfreien Arbeitnehmersparzulagen zu erhalten. Diese Förderung setzt voraus, dass die Leistungen für eine Dauer von 6 bzw. 7 Jahren angelegt werden (Sperrfrist). Begünstigt sind

  • unbeschränkt und
  • beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (einschl. Aushilfskräfte) im arbeitsrechtlichen Sinne – auch wenn der Arbeitslohn pauschal besteuert wird,
  • Auszubildende,
  • in Heimarbeit Beschäftigte,
  • Beamte,
  • Berufssoldaten,
  • Soldaten auf Zeit,
  • freiwillig Wehrdienstleistende mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis, aus dem sie noch Arbeitslohn erhalten, und
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, wenn sie zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Zahlt der Arbeitgeber keinen gesonderten Betrag für die vermögenswirksame Leistung, hat der Arbeitnehmer ihn aus steuerpflichtigem oder steuerfreiem Arbeitslohn zu leisten. Nicht zulässig ist es, steuerfreie Einnahmen zu verwenden, die lediglich den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers (z. B. Reisekosten) oder steuerfreie Lohnersatzleistungen darstellen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld). Diese Zahlungen sind kein begünstigter Arbeitslohn.[1] Unbeachtlich ist die Besteuerungsform des Arbeitslohns nach den ELStAM oder pauschal.

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