Ausschließlich Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz erhalten. Dabei ist die arbeitsrechtliche Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers maßgebend. Nur wer Arbeitnehmer i. S. d. deutschen Arbeitsrechts ist, fällt unter das Vermögensbildungsgesetz. Den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff können auch behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte erfüllen, wenn sie zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis i. S. d. § 221 SGB IX stehen.[1] Ebenso zählen kurzfristig und geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie Aushilfskräfte, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, zum begünstigten Personenkreis. Ohne Bedeutung ist, ob der Beschäftigte im Inland oder Ausland wohnt. Begünstigt sind deshalb z. B. Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber als Grenzgänger im Inland beschäftigt sind.[2] Den Arbeitnehmern gesetzlich gleichgestellt sind Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten. Schließlich fallen unter das Vermögensbildungsgesetz Personen, die als Arbeitnehmer i. S. d. Heimarbeitergesetzes gelten.

Aufgrund der genannten Anforderungen erhalten folgende Personengruppen keine vermögenswirksamen Leistungen:

  • Freiwillig Wehr- oder Zivildienstleistende, wenn sie nicht aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis Lohn beziehen,
  • Helferinnen und Helfer, die ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstgesetzes, einem Freiwilligendienst i. S. d. "Europäischen Freiwilligen Dienstes für junge Menschen" oder die Freiwilligendienste "Internationaler Jugendfreiwilligendienst" und "Bundesfreiwilligendienst" ableisten,
  • Entwicklungshelfer i. S. d. Entwicklungshelfergesetzes,
  • Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie nicht weiter in einem Arbeitsverhältnis stehen,
  • Empfänger von Versorgungsbezügen, wie z. B. Beamten- oder Witwen- und Waisenpensionen, wenn sie nicht weiter in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, rechtsfähigen Vereinen, Stiftungen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder Genossenschaften sowie GmbH-Geschäftsführer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge