Die beitragsrechtliche Behandlung folgt der steuerrechtlichen Beurteilung. Demnach sind die Gewinne aus Verlosungen für Arbeitnehmer nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind.[1] Unterliegen die Gewinne der Lohnsteuerpflicht, sind sie auch beitragspflichtig.
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