Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Für die Verjährung des Anspruchs ist also der Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge maßgebend, nicht etwa der Zeitpunkt der Fälligkeit.

 
Praxis-Beispiel

Verjährung des Erstattungsanspruchs

Der Beitrag für November 2019 wurde im November 2019 gezahlt.

Ergebnis: Der Verjährungseintritt ist am 1.1.2024. Wenn der Beitrag für November 2019 verspätet erst im Januar 2020 bei der Krankenkasse eingegangen ist, so verjährt dieser Beitrag erst am 1.1.2025. Daraus ergibt sich, dass die bis einschließlich 31.12. eines Jahres entrichteten Beiträge am 1.1. des darauffolgenden 5. Jahres verjähren.

Beanstandet ein Sozialversicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.

Bei einer auf Antrag rückwirkend ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht – und damit von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen – sind die bereits verjährten Beiträge von der Erstattung ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstattungsanspruch überhaupt erst mit der rückwirkend ausgesprochenen Beitragsbefreiung entstanden ist. Er hätte sogar bei noch früherem Befreiungsantrag bereits die Beitragsentrichtung vermeiden können. Gegen die Verjährung der einzelnen Erstattungsansprüche innerhalb von 4 Jahren nach dem Ende des Jahres der Entrichtung braucht er deshalb nicht durch eine analoge Anwendung von § 198 BGB (i. d. F. bis 31.12.2001 = Verjährungsbeginn mit Entstehung des Anspruchs) geschützt zu werden.[1]

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