In folgenden Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wobei bedacht werden muss, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und kein allgemeingültiger Katalog möglicher Kündigungsgründe aufgestellt werden kann:

  • Arbeitsverweigerung, also die Weigerung, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, aber auch wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder Zuspätkommen.
  • Verspätete Anzeige einer Ersterkrankung oder einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit.[1]
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt oder auch Überschreiten des genehmigten Urlaubs.
  • Straftaten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber wie z. B. Diebstahl von Arbeitsmitteln oder sonstiger im Eigentum des Arbeitgebers stehender Gegenstände. Auch der Diebstahl einer geringwertigen Sache kann an sich ein Kündigungsgrund sein (sog. Bagatellkündigung). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Einzelfall sind jedoch alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten, etwa das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene "Vertrauenskapital" ebenso wie ggf. wirtschaftliche Folgen des Vertrauensverstoßes. Ggf. kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.[2] Eine andere Frage ist, welche Mittel der Arbeitgeber anwenden kann, um dem Arbeitnehmer einen Diebstahl nachzuweisen. Die Verwendung von geheimen Videoaufzeichnungen zu Beweiszwecken ist nach Ansicht des BAG dann zulässig, wenn der hinreichend konkrete Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung oder einer schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers gegenüber einem räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern besteht und andere weniger einschneidende Aufklärungsmethoden bereits ausgeschöpft worden sind. Zudem darf die verdeckte Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig sein.[3]

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