Vom Austrittsabkommen sind nur folgende Sachverhalte erfasst:

  • Sachverhalte ohne Unterbrechung, die über den 31.12.2020 hinausgehen oder
  • britische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen oder
  • Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich wohnen.

Gelten für eine Person die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weiter, kann für die Dauer der Tätigkeit eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden. Eine Verlängerung dieser Bescheinigung ist möglich.[1]

 
Wichtig

Weiterer Unterbrechungstatbestand

Ergänzend zu den oben genannten Ausführungen zu Unterbrechungen[2] liegt ein Unterbrechungstatbestand auch dann vor, wenn eine Person zwar gewöhnlich weiter in mehreren Mitgliedstaaten, allerdings für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum nicht im Vereinigten Königreich tätig ist.

Wird die gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum unterbrochen, handelt es sich in der Regel um einen neuen Sachverhalt.

 
Praxis-Beispiel

Brite/Wohnort in Deutschland/Beschäftigung in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich

Ein britischer Staatsangehöriger wohnt seit 2016 in Deutschland und wird vom 1.8.2021 bis 31.3.2025 in Deutschland und im Vereinigten Königreich eingesetzt. Da sich die Person in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt befindet, ist das Abkommen anwendbar. Die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit gelten. Die zuständige Stelle im Wohnstaat (hier in Deutschland) prüft, welches Recht anwendbar ist und stellt die entsprechende Entsendebescheinigung aus.

[3]

4.1.1 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasste Sachverhalte

Gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätige Personen, die ihre Tätigkeit von einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich und in Deutschland ausüben, unterliegen den Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Die Regelungen für mehrfach beschäftigte Personen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sind inhaltsgleich mit den Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.

 
Praxis-Beispiel

Unionsbürger arbeitet in Deutschland und im Vereinigten Königreich

Ein deutscher Staatsangehöriger wohnt in Deutschland und ist in Deutschland beschäftigt. Vom 1.7.2021 an wird er zusätzlich im Vereinigten Königreich arbeiten. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit findet Anwendung. Da durch die Beschäftigung in Deutschland und dem Vereinigten Königreich die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit gelten, kann für den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden.

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