Das Austrittsabkommen wird weiter angewandt, solange

  1. die grenzüberschreitende Situation unverändert fortbesteht. Kurzfristige Unterbrechungen[1] werden hierbei als unschädlich angesehen.
  2. sich die betroffene Person ohne Unterbrechung in einer Lebenssituation[2] mit Bezug zum Vereinigten Königreich und einem Mitgliedsstaat der EU befindet. Eine Person kann zwischen den verschiedenen Lebenssituationen wechseln.

     
    Hinweis

    Wechsel der Lebenssituation zu irgendeinem Zeitpunkt

    Wechselt bei einer – sich in einer grenzüberschreitenden Situation befindlichen – Person eine der genannten Lebenssituationen, ist der Wechsel nicht als Unterbrechung anzusehen. Hierbei ist es unerheblich, wann der Situationswechsel stattfindet.

[1] Unterbrechungen von bis zu einem Monat.
[2] Zu diesen zählen u. a. der Wohnort, eine Beschäftigung und ein Rentenbezug.

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