Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungsvergütungen, Bäckerhandwerk, Bundesrepublik sowie Konditorenhandwerk Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2013 (AVE-Anfang: 01.09.2013; AVE-Ende: 31.08.2014)

Nummer: 13501.038

Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen

Fachbereich: Bäckerhandwerk u. Konditorenhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik (Bäckerhandwerk), Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern (Konditorenhandwerk)

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 28. Mai 2013

Vorgänger: 13501.035

AVE
AVE Anfang 01. September 2013
AVE Ende 31. August 2014

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 15. Oktober 2013

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk

Vom 16. Juli 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss das nachfolgend bezeichnete Tarifvertragswerk,

die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland sowie des Konditorenhandwerks in den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Mai 2013

– erstmals kündbar zum 30. August 2014 –,

abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V., Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin, und der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg,

mit Wirkung vom 1. September 2013 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland;

fachlich: für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks;

persönlich: für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den erfassten Betrieben beschäftigt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.,

Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung,

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

wird folgende Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen getroffen:

§ 1 Geltungsbereich

 

a)

räumlich:

Für die Bundesrepublik Deutschland

 

b)

fachlich:

Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks

 

c)

persönlich:

Für alle Auszubildenden (Lehrlinge)[1] die in den unter b) fallenden Betrieben beschäftigt sind

[1] Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Sammelbezeichnungen wie etwa Auszubildender, Lehrling, Ausbildender, Geselle, Verkäufer gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

§ 2 Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

ab 1. September 2013:

im 1. Ausbildungsjahr 430 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 550 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 670 Euro

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

Wird aufgrund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z. B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr) die Ausbildung verkürzt, so gilt in Bezug auf die Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildung gekürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Der Auszubildende (Lehrling) hat Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung.

Erfolgt die Kürzung der Ausbildungszeit dagegen wegen eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen Mittlerer Reife oder Abitur), so besteht der normale Vergütungsanspruch, also zunächst auf Vergütung für das...

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