Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungsvergütungen, Bäckerhandwerk, Bundesrepublik sowie Konditorenhandwerk Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2007 (AVE-Anfang: 01.01.2008; AVE-Ende: 31.08.2010)

Nummer: 13501.034

Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen

Fachbereich: Bäckerhandwerk u. Konditorenhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik (Bäckerhandwerk), Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern (Konditorenhandwerk)

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 24. Oktober 2007

Vorgänger: 13501.028

Nachfolger: 13501.035

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2008
AVE Ende 31. August 2010

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 53 vom 08. April 2008

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk

vom 14. März 2008

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die

Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Konditorenhandwerks in den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2007

mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland

24. Oktober 2007

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.,

und der

Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten, Hauptverwaltung

wird folgende Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen getroffen:

§ 1 Geltungsbereich

a) räumlich: Für die Bundesrepublik Deutschland
b) fachlich: Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks
c) persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den unter b) fallenden Betrieben beschäftigt sind.

§ 2 Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto:

 

a)

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990:

im 1. Ausbildungsjahr 385 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 470 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 580 Euro
 

b)

Für die neuen Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und ehem. Ost-Berlin:

im 1. Ausbildungsjahr 345 Euro
im 2. Ausbildungsjahr 375 Euro
im 3. Ausbildungsjahr 450 Euro

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

Wird aufgrund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z. B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr) die Ausbildung verkürzt, so gilt in Bezug auf die Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildung gekürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Der Auszubildende hat Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung.

Erfolgt die Kürzung der Ausbildungszeit dagegen wegen eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen Mittlerer Reife oder Abitur), so besteht der normale Vergütungsanspruch, also zunächst auf Vergütung für das 1. Ausbildungsjahr:

Wird die regelmäßige Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden (Lehrlings) liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Vergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen.

Wird aus Gründen, die der Ausbildende in der betrieblichen Ausbildung zu vertreten hat, das Ausbildungsverhältnis verlängert, so ist der Lohn bzw. das Gehalt (Geselle, Verkäuferin, Bürokraft) der Eingangsstufe des jeweiligen Tarifvertrages zu zahlen.

§ 3 Unterkunft und Verpflegung

Erhält der Auszubildende (Lehrling) Unterkunft und Verpflegung im Betrieb, so können diese Sachleistungen in Höhe der jeweils gültigen Sachleistungsverordnung entsprechend der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung.

§ 4 Arbeitszeit

Die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden (Lehrlinge) richtet sich nach der tariflichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer auf Landesebene.

§ 5 Mehrarbeit/Nachtarbeit

 

1.

Mehrarbeit ist für jugendliche Auszubildende (Lehrlinge), außer im Falle des § 8 Abs. 2 und an Notfällen gemäß § 21 des Jugendarbeit...

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