Erhalten versicherungspflichtige Arbeitnehmer eine Entschädigung, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann fort, wenn es sich um eine Entschädigung i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige handelt, die in Quarantäne genommen wurden oder werden.[1]

In den anderen Fällen der Entschädigungszahlung[2] endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots.

 
Hinweis

Beitragsgruppenänderung zu Beginn des Beschäftigungsverbots

Bei fortbestehender Rentenversicherungspflicht ist der Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Beitragsgruppenwechsel zu melden.

Ansprüche auf Entgeltzahlung bei gleichzeitig bestehender oder eintretender Arbeitsunfähigkeit sowie die hieran geknüpften versicherungsrechtlichen Folgen ändern sich dadurch nicht.

Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden bei Anordnung einer Quarantäne auf der gleichen Grundlage wie in der Rentenversicherung bemessen.[3]

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