Erhalten versicherungspflichtige Arbeitnehmer eine Entschädigung, besteht die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fort.[1] Unbedeutend ist, ob die Entschädigung auf das Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder auf die Absonderung i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG zurückgeht.

Wird die Entschädigungszahlung für die Dauer der Schulferien unterbrochen, soweit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wird ein Beschäftigungsverhältnis fiktiv angenommen.[2]

Beitragsbemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist für die ersten 6 Wochen eine andere als vom Beginn der 7. Woche an.[3] Für die ersten 6 Wochen der Entschädigungszahlung ist das Arbeitsentgelt beitragspflichtig, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt. Von Beginn der 7. Woche der Entschädigungszahlung an gilt ein Beitrag in Höhe von 80 % des der Entschädigung zugrunde liegenden (Brutto-)Arbeitsentgelts als Bemessungsgrundlage.

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