Urlaubsgeld wird i. d. R. gewährt, um zu den anlässlich des Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers einen Beitrag zu leisten. Ist zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen, teilt das Urlaubsgeld grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Urlaubsentgelts. Da die Vereinbarung eines zusätzlichen Urlaubsgelds der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegt, sind von den Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Regelungen zulässig, soweit nicht tarifvertragliche Ansprüche betroffen sind.

 
Hinweis

Pfändbarkeit von Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist im Gegensatz zum Urlaubsentgelt im Rahmen einer Entgeltpfändung nicht pfändbar, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.[1] Was "der Rahmen des Üblichen" ist, bemisst sich an den Urlaubsgeldern vergleichbarer Unternehmen und am monatlichen Einkommen des Mitarbeiters, das mit dem Urlaubsgeld nicht überschritten werden darf. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.

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