Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung zum Spenden von Urlaubstagen und Arbeitszeitguthaben an andere Mitarbeiter.

Vorbemerkung

Der Betriebsrat hat nicht nur ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans, sondern auch ein dahingehendes Initiativrecht. Eine Vereinbarung über das Spenden von Urlaubstagen eines Mitarbeiters an einen anderen Mitarbeiter des Betriebs unterliegt ebenfalls der Mitbestimmung in dieser Reichweite.

Vor allem im Zusammenhang mit Katastrophen, zuletzt z.B. bei der Flutkatastrophe im Ahrtal, wird in einigen Unternehmen die Möglichkeit angeboten, Urlaub zu spenden. Doch auch stetige Modelle, um ehrenamtlich engagierte Mitarbeiter zu unterstützen, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Zudem können Mitarbeiter, die durch Schließung von Kitas und Schulen oder durch die Pflege[1] naher Angehöriger besonders belastet sind, durch Urlaubsspenden von Kollegen unterstützt werden.

Auch Arbeitszeit, die durch Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit hinaus geleistet und von einer Zeiterfassung aufgezeichnet wurde, kann gespendet werden.[2]

Arbeitsvertraglich formuliert vereinbart der "spendende" Mitarbeiter einen Erlass- und Übertragungsvertrag (Kombination aus § 397 Abs. 1 BGB und § 311 Abs. 1 BGB, Anlage 1). Eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen oder Arbeitszeitguthaben verliert er, dafür verpflichtet sich der Arbeitgeber, diese Summe einem anderen Mitarbeiter gutzuschreiben (Anlage 2).

Der Verzicht des Urlaubs und Zeitguthabens ist gesetzlich begrenzt: Weil der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG vertraglich nicht unterschritten werden darf, können Mitarbeiter nur den übergesetzlichen, vertraglichen Mehrurlaub spenden. Ein Verzicht auf den Mindesturlaub ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässig. Beim Spenden von Zeitguthaben muss beachtet werden, dass die ausgezahlte Vergütung auch nach der Zeitspende noch über dem gesetzlichen Mindestlohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitszeitguthaben als Gleitzeit- oder Flexikonto oder Wertguthabenvereinbarung geführt wird. Die Privilegierungen nach 2 Abs. 2 MiLoG für beide Kontenarten entfallen für den gespendeten Zeitanteil.

Besteht eine freiwillige Regelung zur Zahlung von Urlaubsgeld[3], so ist dies in einer Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen.

Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und ein Tarifvertrag Regelungen zur Urlaubsgewährung oder Zeitguthaben enthält, sind betriebliche Regelungen zur Urlaubs- und Arbeitszeitguthabenspende nur in diesem Rahmen oder für übertarifliche Gewährungen zulässig.[4]

Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist der lokale Betriebsrat zuständig. Dies gilt sowohl für die Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen als auch die Festlegung des konkreten Urlaubs, falls eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt. Soll mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat eine Rahmenvereinbarung über Urlaubsgrundsätze abgeschlossen werden, müssen die zuständigen Gremien Delegationsbeschlüsse fassen. Dies ist nur für rein rahmenrechtliche Vereinbarungen nicht erforderlich, die dann jedoch die lokalen Betriebsräte formal nicht binden.

[1] Auf die Möglichkeit des betroffenen Arbeitnehmers, Pflegezeit nach dem PflegeZG, Familienzeit nach dem FPfZG oder Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch zu nehmen, wird an dieser Stelle nur hingewiesen. Die Urlaubsspende soll darüber hinaus benötigte Betreuungszeiten abdecken und finanzielle Einbußen des Mitarbeiters bei unbezahlten Freistellungen verhindern.
[2] Wurde eine Betriebsvereinbarung zur Führung von Arbeitszeitkonten abgeschlossen, so kann auf die Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung, z.B. in Form von bezahltem Freizeitausgleich, nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichtet werden. Die Betriebsvereinbarung zur Urlaubsspende und Spende von Arbeitszeitguthaben entspricht einer solchen Zustimmung.
[3] Urlaubsgeld ist eine zusätzliche geldliche Leistung des Arbeitgebers. Urlaubsentgelt hingegen ist der während des Urlaubs fortgezahlte Arbeitslohn. Das Urlaubsentgelt ist zumeist tariflich geregelt. Es darf in jedem Fall nicht ungünstiger als die Berechnungsmodalitäten des BUrlG berechnet werden.
[4] Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG: Jeder Verzicht von Mitarbeitern widerspräche hier der tariflichen Regelung, für Urlaubsspenden müsste der Tarifvertrag deswegen eine ausdrückliche Öffnung enthalten.

Betriebsvereinbarung zur Spende von Urlaubstagen und Arbeitszeitguthaben

Zwischen

..............................................

[Name und Adresse],

diese vertreten durch

..............................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

..............................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

..............................................

[Name]

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur S...

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